Schlussbestimmungen, Änderung bisherigen Rechts" des EG-ZPO) wurde aArt. 12 Abs.2 lit. b EG-ZGB geändert und der Begriff "Rekurs" durch den Begriff "Beschwerde" ersetzt. Das EG-ZGB wurde damit an die Schweizerische Zivilprozessordnung angepasst. Daraus ergibt sich klar, dass der kantonale Gesetzgeber für das Rechtsmittelverfahren vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Kantonsgerichts die Zivilprozessordnung als anwendbar erachtet (vgl. auch vi-Entscheid, S. 31, wo auf die Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung hingewiesen wird).