Bei den Verfahren vor der verfügenden Behörde, dem Grundbuchamt, und vor der ersten Beschwerdeinstanz, dem Departement des Innern, handelt es sich um Verwaltungsverfahren, womit das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) anwendbar ist. Für das Verfahren vor der zweiten Beschwerdeinstanz, der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Kantonsgerichtes, bestimmte aArt. 12 Abs. 2 lit. b EG-ZGB, dass gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes in den nicht unter lit. a genannten Streitigkeiten der Rekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichts zulässig sei, und in der Fussnote 6 wurde auf die Art. 217 ff. der ZPO/SG hingewiesen. Durch Art. 22 des EG-ZPO (unter "V.