Beschwerdeinstanzen fehlen jedoch. Nach Art. 953 Abs. 1 ZGB erfolgt die Ordnung der Aufsicht über die Grundbuchämter durch die Kantone (vgl. auch Art. 1 lit. b ZPO, wonach der Anwendungsbereich der ZPO auf "gerichtliche Anordnungen" der freiwilligen Gerichtsbarkeit limitiert wird – Registersachen, wie Geschäfte im Zusammenhang mit dem Grundbuch, sind demnach ausgeschlossen –; Dominik Gasser, DIKE-Komm-ZPO, Art.1 N 37; Sutter-Somm/Klingler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 N 7). Gemäss Bundesrecht regeln somit (weiterhin) die Kantone das Verfahren betreffend die Grundbuchbeschwerde.