Die Beschwerdegegnerin erklärt, die Frage des vorliegend anwendbaren Rechts sei von Amtes wegen zu prüfen (Beschwerdeantwort, S. 5). b) Mit dem Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 wurde das Schweizerische Zivilgesetzbuch, namentlich das Grundbuchrecht, geändert. Am 23. September 2011 wurde ferner eine neue Grundbuchverordnung erlassen. Beide Erlasse sind am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Das ZGB enthält im Grundbuchrecht, A. Einrichtung, V. Rechtsschutz, auch prozessuale Bestimmungen: Unter dem Marginale "2. Beschwerdeverfahren" wird in Art. 956b Abs. 1 ZGB die Beschwerdefrist geregelt; weitere Bestimmungen in Bezug auf das Verfahren vor kantonalen