2. a) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, da es sich vorliegend um ein Verwaltungsverfahren handle, finde die Zivilprozessordnung grundsätzlich keine Anwendung. Stattdessen richte sich das Verfahren in erster Linie nach kantonalem Verfahrensrecht und die Zivilprozessordnung finde nur nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts Anwendung. Für das Verfahren und den Rechtsschutz würden, soweit eidgenössische Erlasse oder das EG-ZGB nicht abweichende Vorschriften enthielten, die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege gelten. Der Einzelrichter verfüge damit über volle Kognition bezüglich Sach- und Rechtsfragen (Beschwerde, S. 7).