12 Abs. 2 lit. b EG-ZGB bestimmt, dass gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes – ausgenommen Streitigkeiten betreffend Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses sowie damit zusammenhängende vormundschaftliche Massnahmen, für welche die Berufung gegeben ist – die Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes zulässig ist (vgl. auch Entscheid Departement des Innern [im Folgenden: vi-Entscheid], S. 31). Damit ist die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht als zweite Beschwerdeinstanz gegeben.