Entscheid, S. 10) wies das Departement des Innern am 26. Januar 2012 die spezielle Grundbuchbeschwerde der Beschwerdeführerinnen ab. Nach Art. 15 Abs. 2 EG-ZPO entscheidet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorsieht. Art. 12 Abs. 2 lit.