1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Grundbuchamtes W. vom 24. Januar 2011, mit welcher die Anmeldung zur Löschung des erwähnten Fahr- und Fusswegrechts abgewiesen wurde. Als erste Beschwerdeinstanz (vgl. vi- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte