In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2012 beantragt die Miteigentümergemeinschaft G. (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Mit Schreiben vom 17. April 2012 teilte die Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht den Parteien mit, eine Stellungnahme der Vorinstanzen werde voraussichtlich nicht eingeholt (Art. 324 ZPO). Ferner sei weder eine mündliche Verhandlung noch ein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen. Den Entscheid würden sie zu gegebener Zeit erhalten. II.