3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2011 erhoben C.C. und B.O. gegen die Verfügung des Grundbuchamtes beim Departement des Innern Beschwerde, welche sie am 19. April 2011 ergänzten. Sie beantragten, die Verfügung des Grundbuchamtes sei aufzuheben und die strittige Dienstbarkeit sei auf sämtlichen von ihr betroffenen Grundstücken zu löschen. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2011 erklärte die Grundbuchverwalterin, sie halte an ihrer Abweisungsverfügung fest (vi-act. 9). Die Miteigentümergemeinschaft G. beantragte in ihrer Antwort vom 17. Juni 2011 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses (vi-act. 14), worauf C.C. und B.D. mit Eingabe vom 25. Juli 2011 nochmals Stellung nahmen (vi-act.