ZGB lasse eine Löschung auf Antrag der belasteten Grundeigentümer nur zu, wenn der Eintrag jede rechtliche Bedeutung verloren habe. Beständen auch nur geringste Zweifel an der Bedeutung eines eingetragenen Rechtes, habe der Belastete den Zivilrichter im ordentlichen Verfahren anzurufen (Akten Grundbuchamt Nr. 25 [vi- Verfügung]). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte