2. C.C. und B.O. stellten am 4. November 2010 beim Grundbuchamt W den Antrag, die Dienstbarkeit A sei auf sämtlichen berechtigten und belasteten Grundstücken im Sinne von Art. 976 ZGB vollständig zu löschen, da diese jede rechtliche Bedeutung verloren habe (Akten Grundbuchamt Nr. 12). Nach Einholen einer Stellungnahme bei der Miteigentümergemeinschaft G. (Akten Grundbuchamt Nr. 24) wies das Grundbuchamt W den Antrag auf Löschung der Dienstbarkeit am 24. Januar 2011 ab. Art. 976 ZGB lasse eine Löschung auf Antrag der belasteten Grundeigentümer nur zu, wenn der Eintrag jede rechtliche Bedeutung verloren habe.