{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-06-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2012-15_2012-06-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1841&type=1563347022&cHash=18680ed1e5e6b6ed8eb55aec37c98fd1", "Checksum": "64cf0c967741b68be2e2c81fcfe6438d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2012.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.06.2012 BE.2012.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Juni 2012, BE.2012.15).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2012.15\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 05.06.2012\nEntscheiddatum: 05.06.2012\n\nEntscheid Kantonsgericht, 05.06.2012\nArt. 15 Abs. 2 und Art. 22 EG-ZPO (sGS 961.2), Art. 12 Abs. 2 lit. b EG-ZGB\n(sGS 911.1). Für Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen und Entscheide\ndes zuständigen Departementes gelten die zivilprozessualen Bestimmungen\n(Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und\nSachenrecht, 5. Juni 2012, BE.2012.15).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1…..\n\n2. C.C. und B.O. stellten am 4. November 2010 beim Grundbuchamt W den Antrag,\ndie Dienstbarkeit A sei auf sämtlichen berechtigten und belasteten Grundstücken im\nSinne von Art. 976 ZGB vollständig zu löschen, da diese jede rechtliche Bedeutung\nverloren habe (Akten Grundbuchamt Nr. 12). Nach Einholen einer Stellungnahme bei\nder Miteigentümergemeinschaft G. (Akten Grundbuchamt Nr. 24) wies das\nGrundbuchamt W den Antrag auf Löschung der Dienstbarkeit am 24. Januar 2011 ab.\nArt. 976 ZGB lasse eine Löschung auf Antrag der belasteten Grundeigentümer nur zu,\nwenn der Eintrag jede rechtliche Bedeutung verloren habe. Beständen auch nur\ngeringste Zweifel an der Bedeutung eines eingetragenen Rechtes, habe der Belastete\nden Zivilrichter im ordentlichen Verfahren anzurufen (Akten Grundbuchamt Nr. 25 [vi-\nVerfügung]).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2011 erhoben C.C. und B.O. gegen die Verfügung\ndes Grundbuchamtes beim Departement des Innern Beschwerde, welche sie am\n19. April 2011 ergänzten. Sie beantragten, die Verfügung des Grundbuchamtes sei\naufzuheben und die strittige Dienstbarkeit sei auf sämtlichen von ihr betroffenen\nGrundstücken zu löschen. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2011 erklärte die\nGrundbuchverwalterin, sie halte an ihrer Abweisungsverfügung fest (vi-act. 9). Die\nMiteigentümergemeinschaft G. beantragte in ihrer Antwort vom 17. Juni 2011 die\nvollumfängliche Abweisung des Rekurses (vi-act. 14), worauf C.C. und B.D. mit\nEingabe vom 25. Juli 2011 nochmals Stellung nahmen (vi-act. 19). Mit Entscheid vom\n26. Januar 2012 wies das Departement des Innern die spezielle Grundbuchbeschwerde\nab. Es auferlegte C.C. und B.O. die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.- und verpflichtete\ndiese, die Miteigentümergemeinschaft G. ausseramtlich mit Fr. 1'500.– zu\nentschädigen (vi-Entscheid, S. 30).\n\n4. Gegen diesen Entscheid reichten C.C. und B.O. (im Folgenden:\nBeschwerdeführerinnen) am 27. Februar 2012 bei der Einzelrichterin des\nKantonsgerichts Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren ….:\n\nIn der Beschwerdeantwort vom 13. April 2012 beantragt die\nMiteigentümergemeinschaft G. (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde\nsei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBeschwerdeführerinnen. Mit Schreiben vom 17. April 2012 teilte die Einzelrichterin im\nPersonen-, Erb- und Sachenrecht den Parteien mit, eine Stellungnahme der\nVorinstanzen werde voraussichtlich nicht eingeholt (Art. 324 ZPO). Ferner sei weder\neine mündliche Verhandlung noch ein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen. Den\nEntscheid würden sie zu gegebener Zeit erhalten.\n\nII.\n\n1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Grundbuchamtes\nW. vom 24. Januar 2011, mit welcher die Anmeldung zur Löschung des erwähnten\nFahr- und Fusswegrechts abgewiesen wurde. Als erste Beschwerdeinstanz (vgl. vi-\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid, S. 10) wies das Departement des Innern am 26. Januar 2012 die spezielle\nGrundbuchbeschwerde der Beschwerdeführerinnen ab. Nach Art. 15 Abs. 2 EG-ZPO\nentscheidet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts über\nBeschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes,\nsoweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorsieht.\nArt. 12 Abs. 2 lit. b EG-ZGB bestimmt, dass gegen Verfügungen und Entscheide des\nzuständigen Departementes – ausgenommen Streitigkeiten betreffend Entstehung und\nWirkungen des Kindesverhältnisses sowie damit zusammenhängende\nvormundschaftliche Massnahmen, für welche die Berufung gegeben ist – die\nBeschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes zulässig ist (vgl. auch\nEntscheid Departement des Innern [im Folgenden: vi-Entscheid], S. 31). Damit ist die\nsachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht als\nzweite Beschwerdeinstanz gegeben.\n\n2. a) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, da es sich vorliegend um ein\nVerwaltungsverfahren handle, finde die Zivilprozessordnung grundsätzlich keine\nAnwendung. Stattdessen richte sich das Verfahren in erster Linie nach kantonalem\nVerfahrensrecht und die Zivilprozessordnung finde nur nach Massgabe des kantonalen\nVerfahrensrechts Anwendung. Für das Verfahren und den Rechtsschutz würden,\nsoweit eidgenössische Erlasse oder das EG-ZGB nicht abweichende Vorschriften\nenthielten, die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege gelten.\nDer Einzelrichter verfüge damit über volle Kognition bezüglich Sach- und Rechtsfragen\n(Beschwerde, S. 7).\n\nDie Beschwerdegegnerin erklärt, die Frage des vorliegend anwendbaren Rechts sei\nvon Amtes wegen zu prüfen (Beschwerdeantwort, S. 5).\n\n"}