4.4 Es ist daher nicht angezeigt, dem Kläger für die Einreichung seines Gesuchs eine besondere Frist zu gewähren respektive eine solche förmlich anzusetzen. Er kann sein Gesuch jederzeit vor oder innert der von der Vorinstanz noch anzusetzenden Nachfrist zur Leistung des bereits verfügten Kostenvorschusses stellen. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ----- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10