325 ZPO]), er hat aber weder beim Kantonsgericht für das Beschwerdeverfahren noch - soweit ersichtlich - bei der Vorinstanz für das Hauptverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung eingereicht. Andererseits wurde dem Kläger von der Vorinstanz zur Leistung des verfügten Vorschusses noch keine Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) angesetzt, innerhalb derer er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch stellen kann.