4.3 Vorliegend hat der Kläger innerhalb der von der Vorinstanz angesetzten Zahlungsfrist zwar Beschwerde erhoben (welcher von Gesetzes wegen aber keine aufschiebende Wirkung zukommt, welche im vorliegenden Fall auch nicht beantragt respektive verfügt worden ist [Art. 325 ZPO]), er hat aber weder beim Kantonsgericht für das Beschwerdeverfahren noch - soweit ersichtlich - bei der Vorinstanz für das Hauptverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung eingereicht.