4.2 Diesbezüglich gilt, dass - wenn das Gericht einen Kostenvorschuss bereits verfügt hat - die gerichtliche Fristansetzung zur Leistung des Vorschusses dahinfällt, wenn innerhalb der Zahlungsfrist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird. Ein solches Gesuch beinhaltet den Antrag zur Befreiung von der Vorschusspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Für den Fall, dass das Gesuch abgelehnt wird, ist vom Gericht eine neuerliche Frist für die Leistung des Vorschusses anzusetzen (Kuster, Art. 98 N 13).