© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Nach dem Gesagten ist der verfügte Kostenvorschuss in seiner Höhe nicht zu beanstanden. Weder scheint er gestützt auf den jetzigen Kenntnisstand wesentlich höher als die mutmasslichen Prozesskosten zu sein, noch tut der Kläger dar, weshalb es sich ausnahmsweise rechtfertigen soll, ihn nur einen Teil dieser Kosten vorschiessen zu lassen. 4.1 Schliesslich fordert der Kläger, ihm sei eine ausreichende Frist zu Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren (Beschwerde, 3 Ziff. 8).