11) und dem Kläger von den Beklagten angeblich geliefertes untaugliches Material (Klage, 3 Ziff. 11) zu drehen. Ausserdem scheint der Kläger mit dem Vorwurf der Beklagten zu rechnen, er haben die Arbeiten nicht rechtzeitig oder in vertragswidriger Weise durchgeführt (Klage, 3 Ziff. 15). Sodann steht offenbar die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zur Diskussion. Schliesslich scheint selbst der Kläger mit einem Beweisverfahren, insbesondere Zeugeneinvernahmen (allenfalls Parteibefragungen) und/oder einer Expertise - und damit nicht mit besonders geringen Umtrieben - zu rechnen (vgl. Klage, 2 Ziff. 7; Expertise Klage, 4 Ziff. 16).