der Prozess mit besonders geringen Umtrieben erledigt werden kann. Insbesondere scheinen bezüglich des Sachverhalts keine liquiden Verhältnisse vorzuliegen. In der Sache scheint es um mehrere Werkverträge zu gehen, wobei der Kläger einzig von einem "Nachtra[g] zu Offerte Fassadenrenovation" eine zumindest von einem der Beklagten unterzeichnete Vereinbarung ins Recht legt (kläg. act. 3). Des Weiteren scheint sich der Streit auch um von den Beklagten angeblich verlangte Mehrarbeiten (Klage, 2 f. Ziff. 8 f., 3 Ziff. 13 f.), dem Kläger vorgeworfene Arbeitsverzögerungen (Klage, 3 Ziff. 11) und dem Kläger von den Beklagten angeblich geliefertes untaugliches Material (Klage, 3 Ziff.