3.3.2 Fallbezogene Kriterien, warum der verfügte Kostenvorschuss die voraussichtliche Entscheidgebühr übersteigt, nennt der Kläger keine und solche sind auch nicht ersichtlich. Zwar erscheint die Klageschrift mit vier Seiten umfangmässig für einen Streitwert von Fr. 38'400.- als eher gering, doch ist andererseits nicht absehbar, dass © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte