Ein solcherart bestimmter Kostenvorschuss ist zulässig, wenn nicht einerseits besondere fallbezogene Umstände - beispielsweise bereits absehbare bedeutende oder geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich höhere oder tieferen Entscheidgebühr nahe legen und andererseits die finanziellen Verhältnisse (Leistungsfähigkeit und allenfalls Liquidität; vgl. oben E. III/1.1) des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen.