© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Aufwand des Gerichts zur Folge hat oder der Aufwand aussergewöhnlich gering ist (Art. 5 Abs. 1 GKV). Wenn die Umtriebe oder Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind, kann diese Gebühr bis auf das Vierfache erhöht werden (Art. 6 GKV).