Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichts als Pauschale abgegolten (Art. 4 Abs. 1 GKV). Bei einer gewöhnlichen, vom Kreisgericht als Kollegialgericht zu entscheidenden Forderungsstreitigkeit bis zu einem Streitwert von Fr. 50'000.- beträgt die Entscheidgebühr Fr. 500.- bis Fr. 6'000.- (Art. 10 Ziff. 121 GKV). Innerhalb dieses Rahmens sind bei der Gebührenbemessung die Art des Falls, die finanziellen Interessen der Beteiligten, die Umtriebe, die finanziellen Verhältnisse des Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 2 GKV). Der Gebührensatz kann unterschritten werden, wenn dieser ein