111 N 1 f.; Schmid, Art. 98 N 1 f., Art. 111/112 N 2 und 6; Suter/von Holzen, Art. 98 N 1). Die vom Kläger monierte Benachteiligung erweist sich deshalb als gesetzlich vorgesehen und vermag entsprechend nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu führen. 1.4 Nach dem Gesagten kann - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung (Beschwerde, 3 Ziff. 5) - keine Rede davon sein, dass ein "Vorentscheid zu Gunsten der Beklagtschaft" gefällt würde und dass das Kreisgericht respektive dessen verfahrensleitender Richter mit der Verfügung betreffend den Kostenvorschuss den