Die mit dieser Regelung verbundene Reduktion des Inkassorisikos der Kantone für die Gerichtskosten respektive die Aufbürdung desselben an den obsiegenden und nicht von der unentgeltlichen Prozessführung profitierenden Kläger mag zwar als stossend erscheinen - die Durchsetzung von Rechtsansprüchen wird, insbesondere für mittelständische Parteien, dadurch erschwert, dass die klagende Partei nicht nur prozessual obsiegen muss, sondern bezüglich der Gerichtskosten zusätzlich für die Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei einstehen muss -, ist vom Gesetzgeber aber so ausdrücklich vorgesehen und gewollt. Es erschien ihm in einem Zivilprozess, in dem