insbesondere zu berücksichtigen, dass der endgültige Entscheid über die Kostentragung erst im Endentscheid erfolgt (Art. 104 Abs. 1 ZPO) und die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dringt der Kläger mit seiner Klage durch, werden die Gerichtskosten zwar mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), er kann sich dafür aber bei den Beklagten schadlos halten (Art. 111 Abs. 2 ZPO).