1.3 Zugestimmt werden kann dem Kläger darin, dass er dadurch, dass er einen Kostenvorschuss zu erbringen hat, in der klageweisen Geltendmachung seiner Forderung behindert wird (Beschwerde, 3 Ziff. 4). Diesbezüglich ist einerseits anzumerken, dass dies an sich weder ungewöhnlich noch unzulässig ist. Auch andere prozessuale Vorschriften, z. B. Fristenbestimmungen, Novenrecht, Verfahrenssprache, Beweisvorschriften etc., behindern einen Kläger letztendlich bei der Durchsetzung seiner Ansprüche. Andererseits gilt es betreffend die Kostenvorschusspflicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte