1.2 Das Einverlangen eines Kostenvorschusses vom Kläger ist demnach im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern es im vorliegenden Fall willkürlich sein sollte, von ihm einen Kostenvorschuss einzuverlangen (Beschwerde, 3 Ziff. 4).