weit gehend Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 98 N 2, der aus der Kann- Vorschrift ableitet, es liege im Ermessen des Gerichts, bei der Festlegung des Vorschusses auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und/oder die finanzielle Liquidität einer vorschusspflichtigen Partei gebührend Rücksicht zu nehmen).