1.1 Obwohl die Kostenvorschusspflicht als Kann-Vorschrift konzipiert ist, so dass das Gericht gemäss Wortlaut im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Erhebung des Vorschusses verzichten kann, stellt die Verfügung des vollen Kostenvorschusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Vorschusses die Ausnahme dar. Aus Billigkeitsgründen auf den Vorschuss soll namentlich dann verzichtet werden, wenn der Kläger nur wenig über dem Existenzminimum lebt, so dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege knapp nicht erfüllt sind (BBl 2006 7221 [Botschaft zur ZPO], 7293; Kuster, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Bern 2010, Art. 98 N 6;