Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f., Art. 319 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 103 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) ergibt, dass diese erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist - ausgehend davon, dass der Streit in der Hauptsache obligationenrechtlicher Natur ist und nicht die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zum Hauptgegenstand hat - der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EGzZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). III. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.