© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Eventualiter: 3. Es sei der verlangte Kostenvorschuss angemessen zu reduzieren. 4. Dem Kläger sei Gelegenheit und ausreichend Frist zu geben, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge. 2.2 Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügten Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurde vom Kläger - zwar nicht innert der verfügten Frist, aber noch bevor ihm eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt worden ist - geleistet.