Weiter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in der Regel bei der klagenden Partei ein Kostenvorschuss im Umfang der mutmasslichen Kosten eingeholt werde und dieser dann unabhängig vom Verfahrensausgang mit den Gerichtskosten verrechnet werde. Sodann enthält das Schreiben einen Hinweis betreffend die Voraussetzungen, unter denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann. 2.1 Mit Beschwerde vom 20. März 2011 (Postaufgabe: 21. März 2011) gelangte der Kläger mit folgenden Anträgen ans Kantonsgericht: 1. Der in obiger Verfügung verlangte Kostenvorschuss von Fr. 4'700.- sei vollumfänglich abzuweisen.