Darin wurde gemäss Art. 97 ZPO darauf hingewiesen, dass das Verfahren Gerichtskosten in der mutmasslichen Höhe von Fr. 4'700.- verursachen werde, wobei insbesondere Beweisführungskosten und die Kosten für die Entschädigung der Gegenpartei darin nicht enthalten seien. Die Prozesskosten würden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt respektive nach dem Verfahrensausgang verteilt. Weiter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in der Regel bei der klagenden Partei ein Kostenvorschuss im Umfang der mutmasslichen Kosten eingeholt werde und dieser dann unabhängig vom Verfahrensausgang mit den Gerichtskosten verrechnet werde.