1.2 Mit Schreiben vom 7. März 2011 (dem Kläger zugegangen am 11. März 2011) gelangte die Vorinstanz an den Kläger und führte aus, er habe innert der Frist von 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 4'700.- zu leisten. Diese prozessleitende Verfügung war von einem Richter unterzeichnet und enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Der Verfügung lag ein von einer Kanzleimitarbeiterin unterzeichnetes Schreiben vom selben Datum betreffend "Mitteilung / Eingangsanzeige" bei. Darin wurde gemäss Art.