1. Die Forderungen von A über CHF 38'400.- unter Kostenfolge seien gutzuheissen. 2. Die Gegendarstellung der Beklagten sei vollumfänglich abzulehnen. 3. Die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei für die Forderung von CHF 22'168.- zuzüglich Kosten vorzumerken. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.