geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich höhere oder tiefere Entscheidgebühr nahelegen und nicht andererseits die finanziellen Verhältnisse des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. April 2011, BE.2011.9). Erwägungen I. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Am 1. März 2011 gelangte der Kläger mit folgendem Rechtsbegehren an die Vorinstanz: