Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass der Kläger im Zivilprozess grundsätzlich das Inkassorisiko für die Gerichtskosten trägt. Da im Anfangsstadium des Prozesses die Kriterien, nach denen schliesslich die Entscheidgebühr festzulegen ist, regelmässig (in der Regel mit Ausnahme des Streitwerts) noch nicht feststehen, muss bei der Bemessung des Kostenvorschusses - wenn nicht bereits in diesem Prozessstadium offensichtlich ist, dass eines der weiteren Kriterien zur Bemessung der Entscheidgebühr eine wesentliche Rolle spielen wird - zwangsläufig hauptsächlich auf den Streitwert abgestellt werden.