Entscheid Kantonsgericht, 20.04.2011 Art. 98 und Art. 111 ZPO (SR 272); Art. 4 ff. und Art. 10 GKV (sGS 941.12). Kostenvorschuss. Bemessung. Die Verfügung des vollen Kostenvorschusses stellt die Regel, die Verfügung eines geringeren oder keines Vorschusses die Ausnahme dar. Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass der Kläger im Zivilprozess grundsätzlich das Inkassorisiko für die Gerichtskosten trägt.