{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-9_2011-04-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1770&type=1563347022&cHash=52cbe2e4882abb23de93d9a9fcb5a387", "Checksum": "b3ca708267c7d8f60c45a9595366a290"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.04.2011 BE.2011.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Die proportionale Bemessung des Kostenvorschusses innerhalb des Kostenrahmens für die Entscheidgebühr ist daher zulässig, wenn nicht einerseits besondere fallbezogene Umstände - beispielsweise bereits absehbare bedeutende oder geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich höhere oder tiefere Entscheidgebühr nahelegen und nicht andererseits die finanziellen Verhältnisse des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. April 2011, BE.2011.9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:45:32", "Checksum": "d2c0dda0d5fee7f14ec523e67f965e76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.04.2011 BE.2011.9\nRegeste:\nArt. 98 und Art. 111 ZPO (SR 272); Art. 4 ff. und Art. 10 GKV (sGS 941.12). Kostenvorschuss. Bemessung. Die Verfügung des vollen Kostenvorschusses stellt die Regel, die Verfügung eines geringeren oder keines Vorschusses die Ausnahme dar. Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass der Kläger im Zivilprozess grundsätzlich das Inkassorisiko für die Gerichtskosten trägt. Da im Anfangsstadium des Prozesses die Kriterien, nach denen schliesslich die Entscheidgebühr festzulegen ist, regelmässig (in der Regel mit Ausnahme des Streitwerts) noch nicht feststehen, muss bei der Bemessung des Kostenvorschusses - wenn nicht bereits in diesem Prozessstadium offensichtlich ist, dass eines der weiteren Kriterien zur Bemessung der Entscheidgebühr eine wesentliche Rolle spielen wird - zwangsläufig hauptsächlich auf den Streitwert abgestellt werden. Die proportionale Bemessung des Kostenvorschusses innerhalb des Kostenrahmens für die Entscheidgebühr ist daher zulässig, wenn nicht einerseits besondere fallbezogene Umstände - beispielsweise bereits absehbare bedeutende oder geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich höhere oder tiefere Entscheidgebühr nahelegen und nicht andererseits die finanziellen Verhältnisse des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. April 2011, BE.2011.9).\n\n3.3.3 Auch bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse legt der Kläger nicht dar, inwiefern\nvon ihm ausnahmsweise ein die mutmasslichen Prozesskosten nicht deckenden\nKostenvorschuss verlangt werden sollte respektive warum billigerweise gänzlich auf die\nErhebung eines solchen verzichtet werden sollte. Seine im Beschwerdeverfahren\nvorgebrachte unsubstantiierte Behauptung, ihm sei die \"Bezahlung eines weiteren\nKostenvorschusses nicht möglich\" (Beschwerde, 3 Ziff. 5), rechtfertigt es jedenfalls\nnicht, von ihm lediglich einen die mutmasslichen Prozesskosten nicht deckenden\nKostenvorschuss zu verlangen. Stellen sich die finanziellen Verhältnisse nicht\naugenscheinlich so dar, dass von einem Vorschusspflichtigen kein Vorschuss in der\nHöhe der mutmasslichen Prozesskosten verlangt werden kann, sind diese Verhältnisse\nvom Vorschusspflichtigen - wie wenn er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht -\noffenzulegen. Wird ein erstinstanzlich verfügter Kostenvorschuss angefochten und\nstellt sich der Vorschusspflichtige auf den Standpunkt, er habe wegen seiner\nfinanziellen Situation ausnahmsweise nicht für die gesamten mutmasslichen\nProzesskosten Vorschuss zu leisten, so hat die Offenlegung seiner finanziellen\nVerhältnisse mit der Beschwerde zu erfolgen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.4 Nach dem Gesagten ist der verfügte Kostenvorschuss in seiner Höhe nicht zu\nbeanstanden. Weder scheint er gestützt auf den jetzigen Kenntnisstand wesentlich\nhöher als die mutmasslichen Prozesskosten zu sein, noch tut der Kläger dar, weshalb\nes sich ausnahmsweise rechtfertigen soll, ihn nur einen Teil dieser Kosten vorschiessen\nzu lassen.\n\n4.1 Schliesslich fordert der Kläger, ihm sei eine ausreichende Frist zu Einreichung\neines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren\n(Beschwerde, 3 Ziff. 8).\n\n4.2 Diesbezüglich gilt, dass - wenn das Gericht einen Kostenvorschuss bereits verfügt\nhat - die gerichtliche Fristansetzung zur Leistung des Vorschusses dahinfällt, wenn\ninnerhalb der Zahlungsfrist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege gestellt wird. Ein solches Gesuch beinhaltet den Antrag zur Befreiung von\nder Vorschusspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Für den Fall, dass das Gesuch\nabgelehnt wird, ist vom Gericht eine neuerliche Frist für die Leistung des Vorschusses\nanzusetzen (Kuster, Art. 98 N 13).\n\n4.3 Vorliegend hat der Kläger innerhalb der von der Vorinstanz angesetzten\nZahlungsfrist zwar Beschwerde erhoben (welcher von Gesetzes wegen aber keine\naufschiebende Wirkung zukommt, welche im vorliegenden Fall auch nicht beantragt\nrespektive verfügt worden ist [Art. 325 ZPO]), er hat aber weder beim Kantonsgericht\nfür das Beschwerdeverfahren noch - soweit ersichtlich - bei der Vorinstanz für das\nHauptverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung\neingereicht. Andererseits wurde dem Kläger von der Vorinstanz zur Leistung des\nverfügten Vorschusses noch keine Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) angesetzt, innerhalb\nderer er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch stellen\nkann.\n\n4.4 Es ist daher nicht angezeigt, dem Kläger für die Einreichung seines Gesuchs eine\nbesondere Frist zu gewähren respektive eine solche förmlich anzusetzen. Er kann sein\nGesuch jederzeit vor oder innert der von der Vorinstanz noch anzusetzenden Nachfrist\nzur Leistung des bereits verfügten Kostenvorschusses stellen.\n\n5. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n-----\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}