{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-9_2011-04-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1770&type=1563347022&cHash=52cbe2e4882abb23de93d9a9fcb5a387", "Checksum": "b3ca708267c7d8f60c45a9595366a290"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.04.2011 BE.2011.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Die proportionale Bemessung des Kostenvorschusses innerhalb des Kostenrahmens für die Entscheidgebühr ist daher zulässig, wenn nicht einerseits besondere fallbezogene Umstände - beispielsweise bereits absehbare bedeutende oder geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich höhere oder tiefere Entscheidgebühr nahelegen und nicht andererseits die finanziellen Verhältnisse des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. April 2011, BE.2011.9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:45:32", "Checksum": "d2c0dda0d5fee7f14ec523e67f965e76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.04.2011 BE.2011.9\nRegeste:\nArt. 98 und Art. 111 ZPO (SR 272); Art. 4 ff. und Art. 10 GKV (sGS 941.12). Kostenvorschuss. Bemessung. Die Verfügung des vollen Kostenvorschusses stellt die Regel, die Verfügung eines geringeren oder keines Vorschusses die Ausnahme dar. Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass der Kläger im Zivilprozess grundsätzlich das Inkassorisiko für die Gerichtskosten trägt. Da im Anfangsstadium des Prozesses die Kriterien, nach denen schliesslich die Entscheidgebühr festzulegen ist, regelmässig (in der Regel mit Ausnahme des Streitwerts) noch nicht feststehen, muss bei der Bemessung des Kostenvorschusses - wenn nicht bereits in diesem Prozessstadium offensichtlich ist, dass eines der weiteren Kriterien zur Bemessung der Entscheidgebühr eine wesentliche Rolle spielen wird - zwangsläufig hauptsächlich auf den Streitwert abgestellt werden. Die proportionale Bemessung des Kostenvorschusses innerhalb des Kostenrahmens für die Entscheidgebühr ist daher zulässig, wenn nicht einerseits besondere fallbezogene Umstände - beispielsweise bereits absehbare bedeutende oder geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich höhere oder tiefere Entscheidgebühr nahelegen und nicht andererseits die finanziellen Verhältnisse des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. April 2011, BE.2011.9).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\noffensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Aufwand des Gerichts zur Folge\nhat oder der Aufwand aussergewöhnlich gering ist (Art. 5 Abs. 1 GKV). Wenn die\nUmtriebe oder Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind, kann diese Gebühr\nbis auf das Vierfache erhöht werden (Art. 6 GKV).\n\nBei der Bemessung des Kostenvorschusses wird sich wegen des sich noch im\nAnfangsstadium befindenden Prozesses regelmässig das Problem stellen, dass mit\nAusnahme des Streitwerts die Kriterien, mit denen schliesslich die Entscheidgebühr\nfestgelegt werden wird, noch unbekannt respektive nur schwer abschätzbar sind. Es\nmuss deshalb gelten, dass - wenn nicht bereits in diesem Prozessstadium\noffensichtlich ist, dass eines der weiteren Kriterien zur Bemessung der\nEntscheidgebühr eine wesentliche Rolle spielen wird - bei der Bemessung des\nKostenvorschusses massgeblich auf den Streitwert abzustellen ist. Jedenfalls gilt, dass\nder Vorschuss die endgültige Festlegung der Gerichtskosten nicht präjudiziert (Kuster,\nArt. 98 N 8; Mohs, Art. 98 N 2; Schmid, Art. 98 N 9; Suter/von Holzen, Art. 98 N 13).\nZum Teil wird sogar die Auffassung vertreten, der erst Vorschuss sollte in der Regel\neher grosszügig und nicht zu knapp bemessen werden, um Nachforderungen wenn\nimmer möglich zu vermeiden (Suter/von Holzen, Art. 98 N 13).\n\n3.3.1 Die Vorinstanz hat nicht begründet, wie sie auf den von ihr verfügten Vorschuss in\nder Höhe von Fr. 4'700.- kam. Dieser scheint innerhalb des Kostenrahmens für die Ent­\nscheidgebühr von Art. 10 Ziff. 121 GKV proportional zum Streitwert der Klage bestimmt\nworden zu sein. Ein solcherart bestimmter Kostenvorschuss ist zulässig, wenn nicht\neinerseits besondere fallbezogene Umstände - beispielsweise bereits absehbare\nbedeutende oder geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich\nhöhere oder tieferen Entscheidgebühr nahe legen und andererseits die finanziellen\nVerhältnisse (Leistungsfähigkeit und allenfalls Liquidität; vgl. oben E. III/1.1) des\nVorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten\nliegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen.\n\n3.3.2 Fallbezogene Kriterien, warum der verfügte Kostenvorschuss die voraussichtliche\nEntscheidgebühr übersteigt, nennt der Kläger keine und solche sind auch nicht\nersichtlich. Zwar erscheint die Klageschrift mit vier Seiten umfangmässig für einen\nStreitwert von Fr. 38'400.- als eher gering, doch ist andererseits nicht absehbar, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Prozess mit besonders geringen Umtrieben erledigt werden kann. Insbesondere\nscheinen bezüglich des Sachverhalts keine liquiden Verhältnisse vorzuliegen. In der\nSache scheint es um mehrere Werkverträge zu gehen, wobei der Kläger einzig von\neinem \"Nachtra[g] zu Offerte Fassadenrenovation\" eine zumindest von einem der\nBeklagten unterzeichnete Vereinbarung ins Recht legt (kläg. act. 3). Des Weiteren\nscheint sich der Streit auch um von den Beklagten angeblich verlangte Mehrarbeiten\n(Klage, 2 f. Ziff. 8 f., 3 Ziff. 13 f.), dem Kläger vorgeworfene Arbeitsverzögerungen\n(Klage, 3 Ziff. 11) und dem Kläger von den Beklagten angeblich geliefertes untaugliches\nMaterial (Klage, 3 Ziff. 11) zu drehen. Ausserdem scheint der Kläger mit dem Vorwurf\nder Beklagten zu rechnen, er haben die Arbeiten nicht rechtzeitig oder in\nvertragswidriger Weise durchgeführt (Klage, 3 Ziff. 15). Sodann steht offenbar die\nEintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zur Diskussion. Schliesslich scheint\nselbst der Kläger mit einem Beweisverfahren, insbesondere Zeugeneinvernahmen\n(allenfalls Parteibefragungen) und/oder einer Expertise - und damit nicht mit besonders\ngeringen Umtrieben - zu rechnen (vgl. Klage, 2 Ziff. 7; Expertise Klage, 4 Ziff. 16).\n\n"}