{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-9_2011-04-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1770&type=1563347022&cHash=52cbe2e4882abb23de93d9a9fcb5a387", "Checksum": "b3ca708267c7d8f60c45a9595366a290"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.04.2011 BE.2011.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Die proportionale Bemessung des Kostenvorschusses innerhalb des Kostenrahmens für die Entscheidgebühr ist daher zulässig, wenn nicht einerseits besondere fallbezogene Umstände - beispielsweise bereits absehbare bedeutende oder geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich höhere oder tiefere Entscheidgebühr nahelegen und nicht andererseits die finanziellen Verhältnisse des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. April 2011, BE.2011.9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:45:32", "Checksum": "d2c0dda0d5fee7f14ec523e67f965e76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.04.2011 BE.2011.9\nRegeste:\nArt. 98 und Art. 111 ZPO (SR 272); Art. 4 ff. und Art. 10 GKV (sGS 941.12). Kostenvorschuss. Bemessung. Die Verfügung des vollen Kostenvorschusses stellt die Regel, die Verfügung eines geringeren oder keines Vorschusses die Ausnahme dar. Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass der Kläger im Zivilprozess grundsätzlich das Inkassorisiko für die Gerichtskosten trägt. Da im Anfangsstadium des Prozesses die Kriterien, nach denen schliesslich die Entscheidgebühr festzulegen ist, regelmässig (in der Regel mit Ausnahme des Streitwerts) noch nicht feststehen, muss bei der Bemessung des Kostenvorschusses - wenn nicht bereits in diesem Prozessstadium offensichtlich ist, dass eines der weiteren Kriterien zur Bemessung der Entscheidgebühr eine wesentliche Rolle spielen wird - zwangsläufig hauptsächlich auf den Streitwert abgestellt werden. Die proportionale Bemessung des Kostenvorschusses innerhalb des Kostenrahmens für die Entscheidgebühr ist daher zulässig, wenn nicht einerseits besondere fallbezogene Umstände - beispielsweise bereits absehbare bedeutende oder geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich höhere oder tiefere Entscheidgebühr nahelegen und nicht andererseits die finanziellen Verhältnisse des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. April 2011, BE.2011.9).\n\nDie mit dieser Regelung verbundene Reduktion des Inkassorisikos der Kantone für die\nGerichtskosten respektive die Aufbürdung desselben an den obsiegenden und nicht\nvon der unentgeltlichen Prozessführung profitierenden Kläger mag zwar als stossend\nerscheinen - die Durchsetzung von Rechtsansprüchen wird, insbesondere für\nmittelständische Parteien, dadurch erschwert, dass die klagende Partei nicht nur\nprozessual obsiegen muss, sondern bezüglich der Gerichtskosten zusätzlich für die\nZahlungsunfähigkeit der Gegenpartei einstehen muss -, ist vom Gesetzgeber aber so\nausdrücklich vorgesehen und gewollt. Es erschien ihm in einem Zivilprozess, in dem\nrein private Streitigkeiten ausgetragen werden, als gerechtfertigt, dass die klagende\nPartei bei ihrem Entscheid, ob sie klagen will oder nicht, auch dieses Inkassorisiko\neinzukalkulieren und allenfalls die Bonität der beklagten Partei vorher abzuklären hat.\nEs soll damit sichergestellt werden, dass nicht der Staat den Prozess der Parteien zu\nfinanzieren hat (Botschaft zur ZPO, 7293, 7299; Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.],\nBern 2010, Art. 111 N 5 und 8; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 111\nN 1; Kuster, Art. 98 N 1; Mohs, Art. 98 N 1, Art. 111 N 1 f.; Rüegg, Art. 98 N 1, Art. 111\nN 1 f.; Schmid, Art. 98 N 1 f., Art. 111/112 N 2 und 6; Suter/von Holzen, Art. 98 N 1).\n\nDie vom Kläger monierte Benachteiligung erweist sich deshalb als gesetzlich\nvorgesehen und vermag entsprechend nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung zu führen.\n\n1.4 Nach dem Gesagten kann - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung\n(Beschwerde, 3 Ziff. 5) - keine Rede davon sein, dass ein \"Vorentscheid zu Gunsten\nder Beklagtschaft\" gefällt würde und dass das Kreisgericht respektive dessen\nverfahrensleitender Richter mit der Verfügung betreffend den Kostenvorschuss den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnschein von Befangenheit erweckt und die Beklagten in unverhältnismässiger Weise\nbevorzugt.\n\n2. Was der Kläger mit seinen Hinweisen auf einen noch ungewissen Prozesse\nbetreffend die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts - er habe\ndiesbezüglich noch keine Klageschrift erhalten (Beschwerde, 3 Ziff. 6) - und auf ein\nnoch nicht abgeschlossenes Verfahren betreffend die provisorische Eintragung eines\nBauhandwerkerpfandrechts (Beschwerde, 3 Ziff. 7) für das vorliegende Verfahren für\nsich ableiten will, ist unklar. Seine Ausführungen sind im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren unwesentlich. Fest steht jedenfalls, dass er eine Klage anhängig\ngemacht hat. Dafür ist er vorschusspflichtig (Art. 98 ZPO).\n\n3.1 Eventualiter ersucht der Kläger ohne weitere Begründung und jedenfalls ohne der\nVorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen\n\"um eine erhebliche Reduktion\" des Kostenvorschusses (Beschwerde, 3 Ziff. 8).\n\n3.2 Wie dargelegt müssen grundsätzlich die mutmasslichen Gerichtskosten\nvollumfänglich bevorschusst werden. Gerichtskosten sind die Pauschalen für das\nSchlichtungsverfahren und den Entscheid (Entscheidgebühr) sowie die Kosten der\nBeweisführung, für die Übersetzung und für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2\nZPO), wovon im vorliegenden Fall einzig die Entscheidgebühr und allenfalls die Kosten\nder Beweisführung relevant sind. Dem Begleitschreiben zur angefochtenen Verfügung\nkann sinngemäss denn auch entnommen werden, dass bei der Bemessung des\nKostenvorschusses einzig die Entscheidgebühr berücksichtigt worden ist (\"Weitere\nKosten [z. B. künftige Beweisführungskosten] bleiben vorbehalten\").\n\nMit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichts als Pauschale abgegolten\n(Art. 4 Abs. 1 GKV). Bei einer gewöhnlichen, vom Kreisgericht als Kollegialgericht zu\nentscheidenden Forderungsstreitigkeit bis zu einem Streitwert von Fr. 50'000.- beträgt\ndie Entscheidgebühr Fr. 500.- bis Fr. 6'000.- (Art. 10 Ziff. 121 GKV). Innerhalb dieses\nRahmens sind bei der Gebührenbemessung die Art des Falls, die finanziellen\nInteressen der Beteiligten, die Umtriebe, die finanziellen Verhältnisse des\nKostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der Beteiligten zu berücksichtigen\n(Art. 4 Abs. 2 GKV). Der Gebührensatz kann unterschritten werden, wenn dieser ein\n\n"}