{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-9_2011-04-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1770&type=1563347022&cHash=52cbe2e4882abb23de93d9a9fcb5a387", "Checksum": "b3ca708267c7d8f60c45a9595366a290"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.04.2011 BE.2011.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Die proportionale Bemessung des Kostenvorschusses innerhalb des Kostenrahmens für die Entscheidgebühr ist daher zulässig, wenn nicht einerseits besondere fallbezogene Umstände - beispielsweise bereits absehbare bedeutende oder geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich höhere oder tiefere Entscheidgebühr nahelegen und nicht andererseits die finanziellen Verhältnisse des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. April 2011, BE.2011.9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:45:32", "Checksum": "d2c0dda0d5fee7f14ec523e67f965e76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.04.2011 BE.2011.9\nRegeste:\nArt. 98 und Art. 111 ZPO (SR 272); Art. 4 ff. und Art. 10 GKV (sGS 941.12). Kostenvorschuss. Bemessung. Die Verfügung des vollen Kostenvorschusses stellt die Regel, die Verfügung eines geringeren oder keines Vorschusses die Ausnahme dar. Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass der Kläger im Zivilprozess grundsätzlich das Inkassorisiko für die Gerichtskosten trägt. Da im Anfangsstadium des Prozesses die Kriterien, nach denen schliesslich die Entscheidgebühr festzulegen ist, regelmässig (in der Regel mit Ausnahme des Streitwerts) noch nicht feststehen, muss bei der Bemessung des Kostenvorschusses - wenn nicht bereits in diesem Prozessstadium offensichtlich ist, dass eines der weiteren Kriterien zur Bemessung der Entscheidgebühr eine wesentliche Rolle spielen wird - zwangsläufig hauptsächlich auf den Streitwert abgestellt werden. Die proportionale Bemessung des Kostenvorschusses innerhalb des Kostenrahmens für die Entscheidgebühr ist daher zulässig, wenn nicht einerseits besondere fallbezogene Umstände - beispielsweise bereits absehbare bedeutende oder geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich höhere oder tiefere Entscheidgebühr nahelegen und nicht andererseits die finanziellen Verhältnisse des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. April 2011, BE.2011.9).\n\n2.2 Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügten Vorschuss für die\nGerichtskosten von Fr. 500.- wurde vom Kläger - zwar nicht innert der verfügten Frist,\naber noch bevor ihm eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt\nworden ist - geleistet.\n\n2.3 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde wegen offensichtlicher\nUnbegründetheit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und zur Vermeidung von\nunnötigen weiteren Kosten verzichtet.\n\nII.\n\nDie von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f.,\nArt. 319 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 103 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) ergibt, dass diese erfüllt\nsind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist - ausgehend davon, dass der\nStreit in der Hauptsache obligationenrechtlicher Natur ist und nicht die definitive\nEintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zum Hauptgegenstand hat - der\nEinzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EGzZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4\nGO).\n\nIII.\n\nGemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis\nzur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.1 Obwohl die Kostenvorschusspflicht als Kann-Vorschrift konzipiert ist, so dass das\nGericht gemäss Wortlaut im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Erhebung des\nVorschusses verzichten kann, stellt die Verfügung des vollen Kostenvorschusses die\nRegel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Vorschusses die Ausnahme\ndar. Aus Billigkeitsgründen auf den Vorschuss soll namentlich dann verzichtet werden,\nwenn der Kläger nur wenig über dem Existenzminimum lebt, so dass die\nVoraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege knapp nicht erfüllt sind (BBl 2006\n7221 [Botschaft zur ZPO], 7293; Kuster, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Bern 2010,\nArt. 98 N 6; Mohs, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,\nZürich 2010, Art. 98 N 3; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 98\nN 10; ähnlich Schmid, in: Oberhammer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,\nBasel 2010, Art. 98 N 8, der die Auffassung vertritt, das Einverlangen eines\nVorschusses stehe nicht im freien Ermessen des Gerichts, vielmehr müssten die\nmutmasslichen Gerichtskosten bevorschusst werden, sofern nicht besondere Gründe\nfür einen ganzen oder teilweisen Verzicht auf Vorschussleistung vorlägen; wohl weniger\nweit gehend Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 98 N 2, der aus der Kann-\nVorschrift ableitet, es liege im Ermessen des Gerichts, bei der Festlegung des\nVorschusses auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und/oder die finanzielle Liquidität\neiner vorschusspflichtigen Partei gebührend Rücksicht zu nehmen).\n\n1.2 Das Einverlangen eines Kostenvorschusses vom Kläger ist demnach im Gesetz\nausdrücklich vorgesehen. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch\nnicht weiter ausgeführt, inwiefern es im vorliegenden Fall willkürlich sein sollte, von ihm\neinen Kostenvorschuss einzuverlangen (Beschwerde, 3 Ziff. 4).\n\n1.3 Zugestimmt werden kann dem Kläger darin, dass er dadurch, dass er einen\nKostenvorschuss zu erbringen hat, in der klageweisen Geltendmachung seiner\nForderung behindert wird (Beschwerde, 3 Ziff. 4). Diesbezüglich ist einerseits\nanzumerken, dass dies an sich weder ungewöhnlich noch unzulässig ist. Auch andere\nprozessuale Vorschriften, z. B. Fristenbestimmungen, Novenrecht, Verfahrenssprache,\nBeweisvorschriften etc., behindern einen Kläger letztendlich bei der Durchsetzung\nseiner Ansprüche. Andererseits gilt es betreffend die Kostenvorschusspflicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninsbesondere zu berücksichtigen, dass der endgültige Entscheid über die\nKostentragung erst im Endentscheid erfolgt (Art. 104 Abs. 1 ZPO) und die Kosten der\nunterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dringt der Kläger mit\nseiner Klage durch, werden die Gerichtskosten zwar mit dem von ihm geleisteten\nVorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), er kann sich dafür aber bei den Beklagten\nschadlos halten (Art. 111 Abs. 2 ZPO).\n\n"}