{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-9_2011-04-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1770&type=1563347022&cHash=52cbe2e4882abb23de93d9a9fcb5a387", "Checksum": "b3ca708267c7d8f60c45a9595366a290"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.04.2011 BE.2011.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 98 und Art. 111 ZPO (SR 272); Art. 4 ff. und Art. 10 GKV (sGS 941.12). Kostenvorschuss. Bemessung. Die Verfügung des vollen Kostenvorschusses stellt die Regel, die Verfügung eines geringeren oder keines Vorschusses die Ausnahme dar. Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass der Kläger im Zivilprozess grundsätzlich das Inkassorisiko für die Gerichtskosten trägt. Da im Anfangsstadium des Prozesses die Kriterien, nach denen schliesslich die Entscheidgebühr festzulegen ist, regelmässig (in der Regel mit Ausnahme des Streitwerts) noch nicht feststehen, muss bei der Bemessung des Kostenvorschusses - wenn nicht bereits in diesem Prozessstadium offensichtlich ist, dass eines der weiteren Kriterien zur Bemessung der Entscheidgebühr eine wesentliche Rolle spielen wird - zwangsläufig hauptsächlich auf den Streitwert abgestellt werden. Die proportionale Bemessung des Kostenvorschusses innerhalb des Kostenrahmens für die Entscheidgebühr ist daher zulässig, wenn nicht einerseits besondere fallbezogene Umstände - beispielsweise bereits absehbare bedeutende oder geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich höhere oder tiefere Entscheidgebühr nahelegen und nicht andererseits die finanziellen Verhältnisse des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. April 2011, BE.2011.9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:45:32", "Checksum": "d2c0dda0d5fee7f14ec523e67f965e76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.04.2011 BE.2011.9\nRegeste:\nArt. 98 und Art. 111 ZPO (SR 272); Art. 4 ff. und Art. 10 GKV (sGS 941.12). Kostenvorschuss. Bemessung. Die Verfügung des vollen Kostenvorschusses stellt die Regel, die Verfügung eines geringeren oder keines Vorschusses die Ausnahme dar. Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass der Kläger im Zivilprozess grundsätzlich das Inkassorisiko für die Gerichtskosten trägt. Da im Anfangsstadium des Prozesses die Kriterien, nach denen schliesslich die Entscheidgebühr festzulegen ist, regelmässig (in der Regel mit Ausnahme des Streitwerts) noch nicht feststehen, muss bei der Bemessung des Kostenvorschusses - wenn nicht bereits in diesem Prozessstadium offensichtlich ist, dass eines der weiteren Kriterien zur Bemessung der Entscheidgebühr eine wesentliche Rolle spielen wird - zwangsläufig hauptsächlich auf den Streitwert abgestellt werden. Die proportionale Bemessung des Kostenvorschusses innerhalb des Kostenrahmens für die Entscheidgebühr ist daher zulässig, wenn nicht einerseits besondere fallbezogene Umstände - beispielsweise bereits absehbare bedeutende oder geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich höhere oder tiefere Entscheidgebühr nahelegen und nicht andererseits die finanziellen Verhältnisse des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. April 2011, BE.2011.9).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2011.9\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 20.04.2011\nEntscheiddatum: 20.04.2011\n\nEntscheid Kantonsgericht, 20.04.2011\nArt. 98 und Art. 111 ZPO (SR 272); Art. 4 ff. und Art. 10 GKV (sGS 941.12).\nKostenvorschuss. Bemessung. Die Verfügung des vollen Kostenvorschusses\nstellt die Regel, die Verfügung eines geringeren oder keines Vorschusses die\nAusnahme dar. Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass der Kläger im\nZivilprozess grundsätzlich das Inkassorisiko für die Gerichtskosten trägt. Da\nim Anfangsstadium des Prozesses die Kriterien, nach denen schliesslich die\nEntscheidgebühr festzulegen ist, regelmässig (in der Regel mit Ausnahme\ndes Streitwerts) noch nicht feststehen, muss bei der Bemessung des\nKostenvorschusses - wenn nicht bereits in diesem Prozessstadium\noffensichtlich ist, dass eines der weiteren Kriterien zur Bemessung der\nEntscheidgebühr eine wesentliche Rolle spielen wird - zwangsläufig\nhauptsächlich auf den Streitwert abgestellt werden. Die proportionale\nBemessung des Kostenvorschusses innerhalb des Kostenrahmens für die\nEntscheidgebühr ist daher zulässig, wenn nicht einerseits besondere\nfallbezogene Umstände - beispielsweise bereits absehbare bedeutende oder\ngeringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich höhere\noder tiefere Entscheidgebühr nahelegen und nicht andererseits die\nfinanziellen Verhältnisse des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen\nunter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als\ngerechtfertigt erscheinen lassen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im\nObligationenrecht, 20. April 2011, BE.2011.9).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.1 Am 1. März 2011 gelangte der Kläger mit folgendem Rechtsbegehren an die\nVorinstanz:\n\n1. Die Forderungen von A über CHF 38'400.- unter Kostenfolge seien gutzuheissen.\n\n2. Die Gegendarstellung der Beklagten sei vollumfänglich abzulehnen.\n\n3. Die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei für die Forderung von\nCHF 22'168.- zuzüglich Kosten vorzumerken.\n\n4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.\n\n1.2 Mit Schreiben vom 7. März 2011 (dem Kläger zugegangen am 11. März 2011)\ngelangte die Vorinstanz an den Kläger und führte aus, er habe innert der Frist von\n10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 4'700.- zu leisten. Diese prozessleitende\nVerfügung war von einem Richter unterzeichnet und enthielt eine\nRechtsmittelbelehrung. Der Verfügung lag ein von einer Kanzleimitarbeiterin\nunterzeichnetes Schreiben vom selben Datum betreffend \"Mitteilung /\nEingangsanzeige\" bei. Darin wurde gemäss Art. 97 ZPO darauf hingewiesen, dass das\nVerfahren Gerichtskosten in der mutmasslichen Höhe von Fr. 4'700.- verursachen\nwerde, wobei insbesondere Beweisführungskosten und die Kosten für die\nEntschädigung der Gegenpartei darin nicht enthalten seien. Die Prozesskosten würden\nin der Regel der unterliegenden Partei auferlegt respektive nach dem\nVerfahrensausgang verteilt. Weiter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in der\nRegel bei der klagenden Partei ein Kostenvorschuss im Umfang der mutmasslichen\nKosten eingeholt werde und dieser dann unabhängig vom Verfahrensausgang mit den\nGerichtskosten verrechnet werde. Sodann enthält das Schreiben einen Hinweis\nbetreffend die Voraussetzungen, unter denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt\nwerden kann.\n\n2.1 Mit Beschwerde vom 20. März 2011 (Postaufgabe: 21. März 2011) gelangte der\nKläger mit folgenden Anträgen ans Kantonsgericht:\n\n1. Der in obiger Verfügung verlangte Kostenvorschuss von Fr. 4'700.- sei\nvollumfänglich abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Eventualiter:\n\n3. Es sei der verlangte Kostenvorschuss angemessen zu reduzieren.\n\n4. Dem Kläger sei Gelegenheit und ausreichend Frist zu geben, ein Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege einzureichen.\n\n5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.\n\n"}