336 Abs. 2 ZPO keinen Anspruch ohne Kostenfolgen hatte (vgl. Art. 108 ZPO). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass fraglich erscheint, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Die Frage kann allerdings offen bleiben, weil die Beschwerde abzuweisen ist, da sich Art. 28 Ziff. 3 GKV bzw. die gestützt darauf ergangene Verfügung des Kreisgerichts St. Gallen betreffend Auferlegung einer Gebühr von Fr. 20.- für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung als nicht bundesrechtswidrig (Art. 95 f. ZPO) erweist. ----- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6