3 GKV) abgegolten werden soll, als bundesrechtskonform, indem Art. 95 f. ZPO nicht ausschliesst, dass die Kantone für besondere, nicht zum ordentlichen Geschäftsgang gehörende Leistungen gestützt auf Art. 96 ZPO eine besondere Tarifposition vorsehen (in diesem Sinn offenbar auch Art. 11 lit. d Dekret des Kantons Bern betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010).