O., N 23 zu Art. 336 ZPO), argumentieren, dann hiesse dies, dass die Entscheidgebühr unter Einschluss der möglichen Vollstreckbarkeitsbescheinigung festgesetzt und damit bei einem Verzicht der Parteien auf die Bescheinigung eine Leistung in Rechnung gestellt würde, welche letztlich gar nicht erbracht wird, was im Widerspruch zum auch bei Kanzleigebühren zu beachtenden Äquivalenzprinzip steht (vgl. Häfelin/Uhlmann/Müller, a.a.O., N 2625b).