Vollstreckung (10. Titel) geregelt ist. Für die gesonderte Abgeltung spricht auch, dass Fälle denkbar sind, in denen die Interessenlage gebietet, den Aufwand für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung anders in Rechnung zu stellen als die pauschale Entscheidgebühr, so beispielsweise, wenn sich die Parteien vergleichsweise geeinigt haben und die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung im ausschliesslichen Interesse einer Partei liegt (vgl. hierzu Art. 109 Abs. 1 ZPO). Wollte man anders, d.h. im Sinn der von der Gesuchstellerin zitierten Lehre (Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art.