O., N 21 zu Art. 95 ZPO). Die Botschaft (a.a.O.) ging denn auch davon aus, dass die Bandbreiten für die Pauschalen durch die Kantone so festgesetzt würden, dass dem Streitwert und dem Aufwand im Einzelfall angemessen Rechnung getragen werden könne. Dieser Aufwand steht fest, wenn das Verfahren mit einem Entscheid oder der Abschreibung abgeschlossen wird, und es kann ihm bei der Festsetzung der Entscheidgebühr innerhalb des vom Tarif vorgegebenen Rahmens Rechnung getragen werden. Was nicht feststeht, ist hingegen der, wenn auch regelmässig marginale, Aufwand für die Prüfung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.